SATZUNG
„Freie Wähler Markranstädt (FWM) e.V.”
Die Mitglieder des Vereins „Freie Wähler Markranstädt (FWM) e.V.“ haben sich in der Gründungsversammlung vom 30.11.2011 die nachstehende Vereinssatzung gegeben, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2016.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Markranstädt (FWM) e.V.“.
Der Verein ist im Vereinsregister (VR 5195) eingetragen und hat seinen Sitz in Markranstädt.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Die FWM sind eine Vereinigung von in keiner politischen Partei und in keiner anderen Wählervereinigung gebundenen Bürgerinnen und Bürgern, die sich zum Ziel gesetzt haben, an der demokratischen Willensbildung in der Kommunal- bzw. Regionalpolitik der Stadt Markranstädt und im Landkreis Leipzig zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger mitzuwirken und die Kommunal- bzw. Regionalpolitik in diesem Sinne positiv zu beeinflussen und zu gestalten.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Die Körperschaft verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus der Körperschaft.
(2) Die FWM beteiligen sich als Wählervereinigung im Sinne des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes an den Wahlen der Bürgermeister, zum Stadtrat und den Ortschaftsräten der Stadt Markranstädt sowie den Kreisräten des Landkreises Leipzig.
Die FWM unterbreitet dazu Wahlvorschläge.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden.
(2) Mitglied des Vereins kann nur sein, wer keiner politischen Partei, außer der Partei „Freie Wähler“, oder anderen Wählervereinigungen angehört. Die Mitglieder bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Freistaates Sachsen.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag enthält die Versicherung, gegenwärtig keiner politischen Partei, ausgenommen der Partei „Freie Wähler“, oder anderen Wählervereinigungen anzugehören.
Frühere Mitgliedschaften sind mitzuteilen, wenn sie weniger als drei (3) Jahre zurückliegen, ein Parteiamt bekleidet wurde oder eine Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung bestand, die von den Verfassungsschutzämtern des Bundes oder der Länder beobachtet wurde.
Dazu ist das Antragsformular des Vereins zu verwenden.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Bewerber ist aufgenommen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes zustimmen. Bei Zustimmung erhält das neue Mitglied eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins aktiv zu fördern und Schaden vom Verein fernzuhalten bzw. abzuwenden.
(6) Die Mitglieder des Vereins leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Eine etwaige Änderung des Mitgliedsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Einzelheiten regelt eine gesondert von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
(7) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust des aktiven oder passiven Wahlrechts sowie aufgrund eines satzungsgemäßen Beendigungsgrundes.
(8) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 10. eines Monates zum Monatsende mitzuteilen.
Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Noch nicht bezahlte Mitgliedsbeiträge werden anteilig weiterhin geschuldet.
(9) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a. das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerer Weise geschädigt werden,
b. die ihm gemäß Satzung obliegenden Pflichten vorsätzlich oder wiederholt in grober Art
verletzt werden,
c. das Mitglied mehr als drei (3) Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist und trotz Androhung des Ausschlusses den Beitrag nicht binnen Wochenfrist
gezahlt hat.
Das Mitglied ist ausgeschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einer abstimmungsfähigen Mitgliederversammlung zustimmen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage zuvor durch den Vereinsvorstand einzuberufen.
(10) Personen, die sich für die Belange des Vereins besonders engagiert haben, oder die den Verein in herausragender Weise unterstützt haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dazu ist dem Vorstand ein Vorschlag zu unterbreiten, der in der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt wird. Der Vorschlag zur Ehrenmitgliedschaft gilt als angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung dafür ausspricht. Ehrenmitglieder besitzen Wahlrecht.
Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Ehrenmitgliedschaft
endet analog zur regulären Mitgliedschaft.
§ 4 Datenschutzklausel
(1) Der Verein, erhebt, speichert und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungstechnik zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (falls Lastschrift vereinbart), Telefonnummern, e-Mail, Adresse, Geburtsdatum sowie Funktionen im Verein.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungs-gemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
§ 5 Finanzen
(1) Die Verwendung der Finanzmittel des Vereins erfolgt ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Grundsätzlich erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand beauftragte Mitglieder des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, können auf Antrag Kosten in Rechnung stellen, die ihnen im Rahmen der Vereinsarbeit (z.B. Fahrtkosten) nachweislich entstanden sind.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
(4) Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Die Kassenführung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.
(5) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
mindestens drei Mitgliedern.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstände sind vom Verbot der Selbstkontrahierung (Insichgeschäft) gem. § 181 BGB befreit.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Dazu ist die Mitgliederversammlung vom Vorstand spätestens 10 Tage zuvor schriftlich einzuberufen.
Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung, auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen.
Der Vorstand tagt regelmäßig einmal pro Monat, anlassbezogen auch öfter. Die Vorstandssitzungen sind durch ein in der Sitzung benanntes Vorstandsmitglied zu protokollieren. Die Protokolle sind durch den Vorsitzenden und den Protokollanten zu unterzeichnen.
(3) Vorstandswahlen finden regelmäßig alle 2 Jahre statt.
Vorstandswahlen können auf Antrag von 75 v.H. aller Vereinsmitglieder jederzeit angesetzt werden. Vorstandswahlen finden darüber hinaus statt, wenn eines der Vorstandsmitglieder aus dem Amt ausscheidet, seine Mitgliedschaft im Verein beendet oder aus sonstigen Gründen aus dem Vorstand ausscheidet. Für die Dauer bis zur nächsten Wahl kann der Vorstand ein Interims-Vorstandsmitglied benennen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Hauptversammlung des Vereins (sog. Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Dazu werden die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand spätestens 10 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Hauptversammlung dient dem jährlichen Bericht des Vorstandes zur Vereins- und Vorstandsarbeit. Der jährliche Bericht umfasst insbesondere die Finanzen des Vereins. Über die finanzielle Entlastung des Vorstandes fasst die Haupt-versammlung einen Beschluss.
(2) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt und werden durch eine(n) Versammlungsleiter(in) geführt. Der/Die Versammlungsleiter(in) wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll wird durch ein vom Vorstand zu bestimmendem Mitglied des Vereins erstellt.
Protokolle, die Versammlungsbeschlüsse enthalten, sind durch die/den Vorsitzende/n des Vereins oder ein Vorstandsmitglied, den Protokollanten/in und ein weiteres anwesendes Vereinsmitglied zu unterzeichnen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu der Versammlung satzungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Bei der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung im Falle der Verhinderung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied darf maximal 1 Stimme übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand anzuzeigen.
§ 8 Abstimmungsarten
(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.
(2) Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht zur Ermittlung einer Mehrheit.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen können durch jedes Vereinsmitglied schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand stellt den jeweiligen Antrag der Mitgliederversammlung vor und stellt ihn zur Abstimmung.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von 75 v.H. aller abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins herbeiführen. Sonstige gesetzliche Auflösungsgründe bleiben davon unberührt.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann hierfür andere Personen bestimmen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die
Sächsische Landeszentrale
für politische Bildung
Schützenhofstraße 36
01129 Dresden
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Markranstädt, 15.04.2016